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Krankmeldung

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, muss er seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Im Gegensatz zur Mitteilungspflicht am ersten Krankheitstag muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in der Regel erst bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als drei Kalendertagen erbringen. Der Arbeitgeber darf nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG aber eine ärztliche Bescheinigung schon früher verlangen.

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