Sonderurlaub
In Deutschland ist der Arbeitgeber laut BGB verpflichtet, Arbeitnehmern für bestimmte wichtige oder schwerwiegende Gründe unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen. Zu diesen Gründen zählen z. B.: schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Pflege eines erkrankten Kindes, eigene Eheschließung, Erfüllung religiöser Pflichten, Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, Teilnahme an seltener Familienfeier, teilweise auch für die Durchführung eines Umzugs bei einem Wohnungswechsel.
Weiterführende Begriffe:
- Arbeitszeitmodell
- Personalentwicklungsplan
- Schwerbehindertenabgabe
- Betriebsrat
- Jahresarbeitszeit-Konto
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